in der nach Eintrag in das Vereinsregister gültigen Fassung
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name des Verbandes lautet „Bundesverband von Angehörigen- und Betreuervertretungen in diakonischen und anderen christlichen Wohneinrichtungen und Werkstätten für Menschen mit Beeinträchtigung e.V.“, kurz BABdW.
Der Sitz des Verbandes ist Marburg. Der Bundesverband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Marburg eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Aufgaben und Ziele
Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, ist das Leitmotiv des BABdW. Er ist ein unabhängiger Zusammenschluss von Ange-hörigen- und Betreuervertretungen von diakonischen und anderen christlichen Wohneinrichtungen, Förderbereichen und Werkstätten für Menschen mit Beeinträchtigung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Arbeit des BABdW soll helfen, allen Menschen mit Beeinträchtigung zu dienen, insbesondere denen, die nicht oder nur unzureichend in der Lage sind, ihren berechtigten Ansprüchen und Interessen selbst Ausdruck zu verleihen und sie durchzusetzen. Besonders soll ihr Recht auf Gleichstellung, auf Selbstbestimmung und auf Teilhabe am Arbeits- und gesellschaftlichen Leben unterstützt und gefördert werden.
Die Tätigkeit des BABdW soll den Menschen dienen, die aufgrund ihrer schweren Beeinträchtigungen auf umfassende Unterstützung gemäß Art. 12 der UN – BRK angewiesen sind. Der BABdW ist ein Verband zur Selbsthilfe für Menschen mit Beeinträchtigung, die selbst keine solche Organisation gründen, leiten und vertreten können.
Er berät und unterstützt beeinträchtigte Menschen sowie Vertretungen von Angehörigen und Betreuern, Bewohnervertretungen und Werkstatträte auf deren Wunsch.
Es ist Aufgabe des BABdW, vorhandene und drohende Benachteiligungen und Missstände aufzudecken, zu benennen und Vorstellungen zu entwickeln, deren Ziel es ist, in Zusammenarbeit mit den relevanten gesellschaftlichen Kräften und Gruppen Benachteiligungen und Missstände zu beseitigen bzw. zu verhindern.
Der BABdW soll durch eigene Information sowie durch Erfahrungs- und Informationsaustausch zur Selbsthilfe der Menschen mit Beeinträchtigung, ihrer Angehörigen und rechtlichen Betreuern beitragen.
Diese Aufgaben und Ziele sollen realisiert werden durch
3. Gemeinnützigkeit
Der BABdW ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Die Mitarbeit im BABdW geschieht ehrenamtlich.
4. Mitgliedschaft
Mitglied im BABdW können Landesverbände von Angehörigenvertretern in christlichen Einrichtungen, Träger von Angehörigen- und Betreuerbeiräten/-vertretungen von Wohneinrichtungen sowie Förderbereiche und Werkstätten für Menschen mit Beeinträchtigungen bzw. ähnliche fördernde Zusammenschlüsse aus diesen Bereichen werden.
Angehörigen- und Betreuerbeiräte oder -vertretungen im Sinne dieser Satzung sind Zusammenschlüsse – auch unter anderen Namen – von gewählten Angehörigen, Sorgeberechtigten oder gesetzlichen Betreuern, deren Angehörige bzw. Betreute mit Beeinträchtigung bzw. Betreute in einer Wohneinrichtung leben, in einem Förderbereich betreut werden und / oder in einer „Werkstatt für Menschen mit Behinderung“ (WfbM) tätig sind.
Unabhängig davon, ob in der betreffenden Wohneinrichtung, einem Förderbereich oder einer WfbM eine Angehörigen- und Betreuervertretung als Mitglied im BABdW oder einer seiner Landesverbände besteht oder nicht, können Angehörige und rechtliche Betreuer von Menschen mit Beeinträchtigungen in einer diakonischen – oder anderen christlichen Wohneinrichtung oder WfbM als Einzelpersonen Mitglieder des BABdW werden.
Alle natürlichen und juristische Personen können Fördermitglieder des BABdW werden, auch Mitglieder von Angehörigenvertretungen, die Mitglied im BABdW sind.
In jedem dieser Fälle genügt ein formloser schriftlicher Aufnahmeantrag.
5. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von einem Monat schriftlich zum 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn sich das betreffende Organ auflöst.
Wenn ein Mitglied die Arbeit des BABdW behindert oder ihr schadet, kann es nach erfolgloser Abmahnung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss gegenüber der Mitgliederversammlung begründet werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
6. Organe des BABdW
Organe des BABdW sind
7. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn
o mindestens ein Landesverband oder o mindestens drei Vorstandsmitglieder oder o mindestens 25 % der Mitglieder (Angehörigenvertretungen) oder
o mindestens 25 % der Einzelmitglieder und / oder der Fördermitglieder
dies unter Angabe einer Begründung schriftlich beantragen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme, jede Angerhörigen- oder Betreuervertretung und jeder ähnliche fördernde Zusammenschluss fünf, jeder Landesverband und Vertreter von Einrichtungen mit mehr als drei Angehörigen- und Betreuervertretungen jeweils zehn Stimmen, unabhängig von der Anzahl der jeweils anwesenden Personen.
Fördermitglieder sind zur Mitarbeit eingeladen, sie sind aber nicht stimmberechtigt.
Jede Angehörigen- oder Betreuervertretung und jeder ähnliche fördernde Zusammenschluss, sowie jeder Landesverband und Träger von mehr als drei Einrichtungen entscheidet selbst, durch welche und wie viele Personen er sein Stimmrecht wahrnehmen lässt.
Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Die Stimme(n) eines nicht anwesenden Mitglieds ist (sind) nur mittels einer schriftlichen Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragbar.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der möglichen Gesamtstimmenzahl vertreten sind. Beschlüsse sind für die Organe des BABdW verbindlich.
Von der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Es ist vom Protokollführenden und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
o Die Wahl des Vorstands (Wiederwahl ist möglich),
o die Wahl von zwei Kassenprüfern für eine Wahlperiode von drei Jahren
(Wiederwahl ist möglich),
o die Entlastung des Vorstandes,
o die Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
o die Änderung der Satzung,
o der endgültige Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds;
o die Beschäftigung mit allen wichtigen, für Menschen mit Beeinträchtigung relevanten Fragen.
Eine geplante oder beantragte Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn sie in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung unter Vorlage des neu vorgeschlagenen Textes als Tagesordnungspunkt aufgeführt ist.
Bei vertraulich zu behandelnden Tagesordnungspunkten oder Themen kann die Versammlung (oder auch Teile einer Versammlung) als nicht öffentliche Versammlung der Mitglieder durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Mitgliederversammlung.
8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Personen:
o Dem/der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden,
o dem/der dem/der Schatzmeister/in
o dem/der Schriftführer/in
o und Beisitzer/innen
Sie sollen aus mindestens drei unterschiedlichen Bundesländern kommen.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ebenso eine Ergänzungswahl oder die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden – im Falle seiner ´Verhinderung durch seinen Vertreter – schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu seinen Sitzungen eingeladen. Die Einladungsfrist soll vier Wochen nicht unterschreiten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter geleitet.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Personen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder sein Vertreter sein.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Von der Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
Die Aufgaben des Vorstandes sind
1. Er wählt Mitglieder aus seiner Mitte für die einzelnen Ämter, 2. Er übernimmt Anregungen aus der Mitgliederversammlung und setzt ihre Beschlüsse um, 3. Er erarbeitet Empfehlungen, Stellungnahmen und Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung, 4. Er erstellt von der Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll, 5. Er befasst sich mit aktuellen Problemen der „Behindertenpolitik“ und informiert die Mitglieder und die Mitglieder- versammlung. 6. Er entscheidet über Mitgliedschaft und Ausschluss.
Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 des BGB (Vertretungsvorstand). Sie sind alleinvertretungsberechtigt. Intern wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ihn/sie vertreten darf.
Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Beeinträchtigte Menschen sollen ermutigt werden, beratend mitzuwirken.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
9. Wahlen
Wahlen in der Mitgliederversammlung und im Vorstand können als Blockwahl durchgeführt werden., wenn nicht mehr Kandidaten als Ämter zur Verfügung stehen. Stehen mehr Kandidaten zur Verfügung, oder stellt ein Mitglied einen entsprechenden Antrag, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit findet eine geheime Stichwahl statt.
10. Finanzen
Auslagen des BABdW und seiner Organe, die nicht anderweitig gedeckt sind, werden durch Mitgliedsbeiträge finanziert. Die Höhe dieser Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des BABdW.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des BABdW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen von Auslagen begünstigt werden.
Der Mitgliederversammlung ist jährlich ein Geschäfts- und Kassenbericht vorzulegen.
11. Auflösung und Schlussabrechnung
Die Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung des BABdW muss als Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung angekündigt worden sein. Diese Mitgliederversammlung befindet auch über die Schlussabrechnung einschließlich der Verwendung aller verbleibenden materiellen Werte.
Das verbleibende Vermögen darf nur zum Wohle der Beeinträchtigten in Wohneinrichtungen oder Werkstätten für Menschen mit Beeinträchtigung verwendet werden. Bei Auflösung des BABdW oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt daher das Vermögen des BABdW an das Diakonische Werk Deutschland, das es ausschließlich und unmittelbar nur für diesen genannten mildtätigen Zweck zu verwenden hat.
12. Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der ursprünglichen ‚Form durch die Gründungsversammlung am 22. Oktober 2006 in 34613 Schwalmstadt-Treysa angenommen, am 15. 02. 2007 in 34613 Schwalmstadt-Treysa, sowie am 22. 03. 2015 in Mühltal-Nieder Ramstadt, am 17. 03. 2018 in Schwarzenbruck und am 28.10.2018 in Berlin von der Mitgliederversammlung geändert und beschlossen.
Die jetzt geänderte Fassung wurde am 04./05 06. 2022 in Hannover und am 17./18. Juni 2023 in Hephata (Schwalmstadt-Treysa) von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
gez. Reinhard Frank, Vorsitzender gez. Martin Petzold, stellv. Vorsitzender
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.