26. / 27. Oktober 2019 in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung des BABdW in Treysa.
Verfasser: Karl-Heinz Wagener – Gerhard H. Wagner
1. Angehörigenvertreter müssen furchtlos, informiert und kritisch sein. Sie sollten versuchen: Recht durchzusetzen, Unrecht zu verhindern und Diskrimi- nierungen zu beseitigen.
2. Angehörigenvertreter müssen bereit sein, Teile ihrer Freizeit zu opfern und geliebte Prioritäten zu ändern.
3. Angehörigenvertreter sitzen nicht als rechtliche Betreuer (auch nicht ihrer eigenen Betreuten) in entsprechenden Gremien, sondern als - von Angehörigen / rechtli- chen Betreuern der Menschen mit Beeinträchtigung in Wohneinrichtungen oder Werkstätten - gewählte Vertreter . Sie haben keinerlei rechtliche Vertretungsbefugnisse.
4. Angehörigenvertreter sind nicht Vertreter eigener Interessen, sondern ausschließ- lich Vertreter der Interessen von Menschen mit Beeinträchtigung - insbesondere jener, die nicht in der Lage sind, das selbst zu tun.
5. Angehörigenvertreter müssen die Fragen und Probleme beeinträchtigter Men schen, deren Angehöriger aber auch der Mitarbeiter ernst nehmen. Selbstver- ständlich werden Bewohner und Angehörige bestmöglich bei der Beantwortung ihrer Fragen und der Lösung ihrer Probleme unterstützt. Kooperation ist angesagt.
6. Angehörigenvertreter müssen in der Lage sein, Fragenden Auskünfte zu erteilen - mindestens die Auskunft, wo spezielle Informationen zu bekommen sind. Angehö- rigenvertreter haben deshalb die Pflicht, sich selbst aktiv zu informieren - nicht nur auf Informationen durch andere zu warten.
7. Einer trage des anderen Last - richtig! Aber das darf nicht dazu führen, dass sich einer auf den anderen verlässt und so nichts geschieht. - Jeder Angehörigenvertre- ter sollte sich als Kommunikationsprofi betrachten.
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